Honorar: Besonders kleine Kanzleien dürfen nie die Leistung von der Gegenleistung abkoppeln.
Der Anwalt entkoppelt in dem Schema unten die Kausalität zwischen seiner Leistung und der dazu gehörigen Gegenleistung.
Er senkt sein Honorar, während er seine Leistung beibehält und produziert dadurch völlig selbsttätig jene Honorarsenkung, die angeblich „durch die Umstände erzwungen“ wird.
Der Anwalt vermittelt dadurch
– den Eindruck unzureichender Kompetenz („Der kann das nicht wirklich“),
– ein inkongruentes Selbstbild („Der ist sich seiner Rolle selbst nicht sicher“),
– eine mangelhafte Ich-Stärke („Der knickt vor Gericht bestimmt auch ein!“)
Die sofortige Korrektur der durchschnittlichen Umsätze pro Mandat nach unten ist die Folge solchen Verhaltens.
Das „Einknicken“ aus Not ist – objektiv gesehen – ein Einknicken ohne Not, dafür mit dramatischen Folgen.
Es bringt weitere Mandanten aus dem Umkreis des Profiteurs dazu, diesen Nachlass ebenfalls zu fordern.
Der Anwalt wird sich über sich selbst ärgern und sich durch sein Imageproblem zu weiteren Defensivaktionen hinreißen lassen!
Der Anwalt drückt also durch seine „Verhandlungsbereitschaft“ ohne objektive Not sein eigenes Honorar, positioniert sich dadurch selbst am Markt als Billigheimer und begeht ökonomischen Selbstmord auf Raten!