1880 gab es in Deutschland 4091 Anwälte.
Ihnen war Werbung durch die am 01.07.1878 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsordnung verboten.
Werbung sei mit der Würde des Anwalts unvereinbar, befand der Ehrengerichtshof (EGH) von 1883.
Eine starke staatliche Bindung der Anwälte und deren häufiger Wechsel zwischen Beamtentätigkeit, Richtertätigkeit und Anwaltschaft führten zu der ersten bekannten (damals schon hitzigen) Debatte über die völlige Freigabe des Berufs:
Der Numerus clausus der Rechtsanwälte sollte abgeschafft werden; jeder Anwalt im Besitz der Zweiten Prüfung sollte zugelassen werden können. Diese Forderung war eine Reaktion auf die politischen Repressalien, denen Anwälte nach der Märzrevolution von 1848 ausgesetzt gewesen waren.
Die Französische Revolution war durch den symbolhaften Sturm auf die Bastille am 14. Juli 1789 eingeleitet worden. Sie hatte einst die Abkehr von Folter gebracht, Gerichtsverhandlungen öffentlich und mündlich gemacht und die Beweislast auf Anklägerseite verortet. Dadurch wurden Angeklagtenrechte dramatisch verbessert.
Beginn der Liberalisierung anwaltlicher Werbung
Knapp 200 Jahre später, wieder am 14. Juli (1987) entschied das Bundesverfassungsgericht in zwei wegweisenden Entscheidungen, dass Anwälte auf ihre Tätigkeiten und Fähigkeiten in sachlichem Rahmen hinweisen dürfen, wenn diese Hinweise nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sind.
Bis Mitte der Neunziger bestand Kanzleimarketing noch aus fingierten Umzugsanzeigen in der Lokalpresse; unmittelbare Werbung war verboten.
In zahllosen sog “Umgehungsfällen” untersuchten Richter wettbewerbsrechtliche Fakten: Türschilder, Hinweise auf den Weg zur Kanzlei (etwa an einem Fahrradstand), der Kanzleiname mit schmissigem Spruch auf einem Lastwagen, der am Straßenrand parkt und vor allem Stellenanzeigen in der Lokalpresse (mit detailreichen Hinweisen auf die rechtliche Spezialisierung der Kanzlei) – alles das war Gegenstand umfangreicher Verfahren vor Berufsgerichten in den 90er Jahren.
Vor allem wurde die Frage erörtert, ob nur Mitarbeiter und bestehende Mandanten von diesen Mitteln erfuhren oder eben auch potenzielle Interessenten durch sie “manipuliert” sein könnten.
Denselben gerichtlichen Klärungsbedarf erfuhr die sog. “Drittwerbung”: Journalisten berichten über Anwälte und deren Leistungen (auch vor Gericht, z.B. Gerichtsreportagen, Artikel und die heute gängige “Fokus-Bestenliste”).
Einen Riesenhype verursachte auch die Debatte über die Werbung mit Fachanwaltstiteln (erlaubt, da offiziell erworben) und die öffentliche Nennung von Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkten (in Webseiten, auf Briefbögen und Visitenkarten), die teilweise verboten bzw. quantitativ beschränkt wurde.
Textanzeigen auf Suchmaschinen und Werbebanner auf Websites läuteten Online-Werbung ein.
Durch die ersten Suchmaschinen AltaVista und Yahoo können Nutzer jetzt Informationen im gesamten Internet finden.
Dies war ein wichtiger Meilenstein für das Online-Marketing, da es Unternehmen ermöglichte, neue Kunden zu erreichen, indem sie ihre Website in den Suchergebnissen platzierten.
Rechtsberatungsplatformen werden gegründet, darunter 123recht.de (im Jahr 2000) und Frag-einen-Anwalt.de. Der Gründer ist Rechtsanwalt Michael Friedmann.
Er glaubt an einen “freien Zugang zum Recht für alle, unabhängig von Bildung, Geld und Beziehungen. Recht und Gesellschaft sind ständig im Wandel. Genauso müssen sich auch Rechtsfindung und Rechtsberatung regelmäßig erneuern. Dafür hinterfragen wir laufend den Status Quo und suchen nach neuen Herangehensweisen und Lösungen. Ehrlichkeit, Transparenz und Miteinander sind für uns wichtig, neue Technologien unser Werkzeug.”
Zahlreiche Online-Rechtsberatungs-Portale konkurrieren inzwischen auf dem Markt. „Als Ergänzung zum persönlichen Beratungsgespräch kann eine Online-Beratung durchaus Vorteile haben“[1]; ein Service „rund um die Uhr“, Festpreis um 50 € (tlw. sogar ab 20 €) für eine Erstberatung und oft ausführliche Antworten machen aus Mandantensicht die Portale attraktiv.
Auf manchen Portalen wie www.frag-einen-anwalt.de oder www.answer24.de bestimmen die Mandanten den Preis, den sie für eine Antwort bereit sind zu zahlen. Wer zu diesem Preis antworten möchte, antwortet. Oft antworten sehr junge Anwälte, „die sich noch ihre Nische suchen … innerhalb von wenigen Stunden“.[2] Allerdings ist Vorsicht geboten: Weicht der Fall auch nur etwas vom Standard ab, kann die Beratung schief gehen.[3]
[1] sagt Peggy Fiebig, Bundesrechtsanwaltskammer, zitiert nach: Henrik Wieduwilt: „Zum Anwalt surfen“, FAZ vom 21.6.2009
[2]sagt Conny Leuschner vom Anwaltsverzeichnis Foris, zitiert nach: Henrik Wieduwilt: „Zum Anwalt surfen“, FAZ vom 21.6.2009
[3] Vgl. Fiebig, a.a.O.
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